Satzung der Stadt Traben-Trarbach
für den Ruhewald „Hödeshof“
vom 09.09.2019
in der Fassung der I. Satzungsänderung vom 09.04.2025
(durchgeschriebene Fassung)
Der Stadtrat der Stadt Traben-Trarbach hat in der Sitzung am 09.09.2019 auf Grundlage des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (BestG) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Neben der Friedhofssatzung der Stadt Traben-Trarbach vom 30.03.2012 in der jeweils gültigen Fassung wird diese Satzung für den Ruhewald „Hödeshof“ erlassen.
(2) Der Ruhewald „Hödeshof“ umfasst als Waldbestattungsfläche das Grundstück Gemarkung Trarbach, Flur 27, Flst-Nr. 66/2. der Abteilung 12a und 13 des Stadtwaldes. Mit Verfügung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 30.11.2018, AZ:FB 20// ga BestG wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Ruhewaldes erteilt. Das Areal der genehmigten Waldfläche ist in der Übersichtskarte im Anhang dargestellt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Ruhewald „Hödeshof“ ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Traben-Trarbach.
(2) Er dient neben der Bestattung von Einwohnern der Stadt Traben-Trarbach auch der Beisetzung von Personen, die oder deren Angehörigen ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Ruhewald „Hödeshof“ erworben haben.
(3) Einwohner der Stadt Traben-Trarbach haben einen Anspruch auf Bestattung im Ruhewald.
§ 3 Nutzungskonzept des Ruhewaldes
Der Ruhewald „Hödeshof“ bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 8).
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Ruhewald darf nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden.
(2) Die Stadt Traben-Trarbach kann das Betreten aller oder einzelner Teile des Ruhewaldes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Ruhewald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten im Ruhewald
(1) Jeder hat sich im Ruhewald der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des städtischen Personals ist Folge zu leisten.
Untersagt ist insbesondere:
a) Zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.
b) Außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Elektrorollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde.
d) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe laute Arbeiten auszuführen.
e) Den Ruhewald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) Abfälle und sonstige Reste abzulagern.
g) Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten.
h) Druckschriften, insbesondere mit gewerblichem Inhalt zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern verwendet werden.
i) Zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben, mit Ausnahme von während Bestattungsfeiern zugelassenen Geräten.
j) Zu lagern.
k) Grabschmuck und Grabpflege sind untersagt, beim Regenbogenbaum ist der Grabschmuck spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Ruhewaldes „Hödeshof“ zu vereinbaren sind.
§ 6 Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich, spätestens sechs Werktage vor der Bestattung bei der Stadt Traben-Trarbach anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt Traben-Trarbach festgesetzt. Bei der Festsetzung des Bestattungstermins werden Wünsche der Grabnutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt.
(3) Gedenkfeiern für im Ruhewald „Hödeshof“ Bestattete und andere nicht unmittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Stadt Traben-Trarbach anzumelden.
§ 7 Nutzungsberechtigte, Nutzungsdauer und Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten im Ruhewald werden auf Antrag verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. Die Nutzungsdauer beträgt maximal 100 Jahre für einen einzelnen Grabplatz am Gemeinschaftsruhebaum bzw. maximal 100 Jahre am Familienbaum und verringert sich mit jedem Jahr des Bestehens des Ruhewaldes um ein Jahr.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde.
(3) Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit von 15 Jahren nicht unterschritten wird.
(4) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
(5) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechtes nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:
1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
2. die Kinder des Verstorbenen,
3. die Stiefkinder des Verstorbenen,
4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
5. die Eltern des Verstorbenen,
6. die Geschwister des Verstorbenen,
7. die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
8. alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet.
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf dem das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(6) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt Traben-Trarbach während der Nutzungszeit auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Stadt Traben-Trarbach schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.
(7) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Mindestruhezeit von 15 Jahren jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Stadt Traben-Trarbach zu erklären.
§ 8 Zugelassene Urnen
(1) Im Ruhewald zugelassene Urnen müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und fest verschlossen sein.
(2) Die Urne ist mit dem in § 9 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.
§ 9 Ausheben der Urnengräber
(1) Beauftragte der Stadt Traben-Trarbach stellen die Urnengrabstätten her. Das Verschließen nach der Bestattung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen oder dessen Beauftragte.
(2) Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vorschriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
§ 10 Ruhezeit
(1) An den Ruhestätten im Ruhewald „Hödeshof“ wird kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung.
(2) Die Mindestruhezeit von Aschen von Verstorbenen im Ruhewald „Hödeshof“ beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt Traben-Trarbach.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Umbettung wird von der Stadt Traben-Trarbach durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung des Nutzungsberechtigten.
(4) Die Aufwendungen der Umbettung hat der antragstellende Nutzungsberechtigte zu tragen.
(5) Sollte der Nutzungsberechtigte aus Gründen des § 15a eine Umbettung wünschen, wird diese zu Lasten der Stadt Traben-Trarbach nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1-3 durchgeführt.
§ 12 Art der Grabstätten
(1) Im Ruhewald werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Einzelruhestätte: für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem Gemeinschaftsruhebaum
Familienbaumruhestätten: für die Bestattung von bis zu 12 Urnen an einem dafür vorgesehenen Ruhebaum (max. 100 Jahre Ruhezeit)
(2) Familienbaumruhestätten mit der Möglichkeit zur Bestattung von bis zu 12 Urnen können nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises, für Partner sowie Einzelpersonen vergeben werden.
(3) Eine Veräußerung von Ruhestätten an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 Bestattungsbuch
Die Stadt Traben-Trarbach führt für die Ruhestätten im Ruhewald „Hödeshof“ ein Bestattungsbuch, aus dem die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind.
§ 14 Markierungen, Grabpflege
(1) Die Stadt Traben-Trarbach kennzeichnet jede Ruhestätte in Augenhöhe mit einem einheitlichen Schild aus Edelstahl in der Größe 10 x 6 cm. Entsprechend den Wünschen der Grabnutzungsberechtigten werden darauf mit einer einheitlichen Beschriftung Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt. Bestattungen ohne Namensnennung sind ebenfalls möglich. Hier erfolgt die Anbringung des Schildes mit einem einheitlichen Symbol.
(2) Die Pflege des Ruhewaldes und der Ruhestätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt Traben-Trarbach. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Der Ruhewald „Hödeshof“ soll als gewachsene naturbelassene Anlage in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Grabschmuck, Grabmale, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind untersagt.
§ 15 Haftung
(1) Der Stadt Traben-Trarbach obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Traben-Trarbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Ruhewaldes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Traben-Trarbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften des Ruhewaldes widersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Stadt Traben-Trarbach von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 15a Wald- und Baumschäden
Kilmaextremen, Stürme oder anderen Kalamitäten können zum Absterben von Bestattungsbäumen führen. Die Bäume werden in Zusammenarbeit mit einem zertifizierten Baumkontrolleur begutachtet und bei Bedarf entnommen. Hierbei wird ein Hochstumpf von ca. 5 Metern belassen, um den ursprünglichen Charakter des Baumes in Teilen zu erhalten, sofern dies möglich ist.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte entsprechend § 4 Abs. 3 den Ruhewald betritt,
b) sich nicht entsprechend der Würde des Ortes gem. 5 Abs. 1 verhält, insbesondere
− Rauchkerzen aufstellt oder offenes Feuer entzündet,
− außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen gem. § 5 Abs. 1 b fährt,
− nicht gem. § 5 Abs. 1 c zugelassene Tieren mitbringt,
− während Bestattungen oder Gedenkfeiern laute Arbeiten ausführt, § 5 Abs.1 d,
− den Ruhewald „Hödeshof“ und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, § 5 Abs. 1e,
− Abfälle oder sonstige Reste außerhalb hierfür bestimmter Stellen ablagert, § 5 Abs.1 f,
− Waren oder gewerbliche Dienste jeder Art anbietet, § 5 Abs. 1 g,
− nicht gem. § 5 Abs. 1 h zugelassene Druckschriften verteilt,
− auf dem Ruhewaldgelände lärmt, Musikwiedergabe oder Lautsprecher außerhalb zugelassener Bestattungsfeiern betreibt, § 5 Abs. 1 i,
− im Ruhewaldgelände lagert, § 5 Abs. 1 j,
c) gem. § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine aufstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Die Gebühren und Bußgelder werden entsprechend der Gebührensatzung des Ruhewald „Hödeshof“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 17 Entwidmung
(1) Der Ruhewald „Hödeshof“ kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden.
(2) Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 18 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Traben-Trarbach verwalteten Ruhewaldes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für den Ruhewald „Hödeshof“ zu entrichten.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Traben-Trarbach, den 25.10.2019
Stadt Traben-Trarbach
(Patrice Langer)
Stadtbürgermeister
**Die I. Satzungsänderung vom 09.04.2025 betreffend die §§ 5, 6, 7, 9, 11, 15a, und 16 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft